Existenzgründer
Grundsicherungen für Existenzgründer
Als Unternehmer und Selbstständiger muss man auf viele Dinge achten. Gerade bei Versicherungen gilt es, keinen Aspekt der Absicherung aus dem Blick zu verlieren. Denn selbst kleine Fehler können zu großen Schäden führen und zu dementsprechend großen Schadenersatzansprüchen. Richtige Absicherung tut also Not.
Sparen, aber nicht an der falschen Stelle
das gilt ganz besonders für Existenzgründer, die umsichtig mit Ihrem Startkapital umgehen müssen. Beim Aufbau eines elementaren Versicherungsschutzes sollte jedoch sicher nicht gespart werden. Die individuelle Risikosituation ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und muss sorgfältig erarbeitet werden. Erstinformationen über die Absicherung für Existenzgründer kann jeder im Internet oder in Gründerseminaren finden. Keine Pauschalinformation ersetzt jedoch eine intensive Auseinandersetzung mit den individuellen Gegebenheiten. Die wichtigsten Grundsicherungen im Überblick (ohne Gewähr auf Vollständigkeit):
Finanzen: Unterstützung für Existenzgründer
ALG I und ALG II Bezieher haben bei Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Im Gegensatz dazu ist ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit nicht möglich.
Der Gründungszuschuss
Aufgrund der häufigen Änderungen der Voraussetzungen sollten sich Interessierte erst einmal an die zuständige Arbeitsagentur wenden. Anbei die wichtigsten Hinweise ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Gründungszuschuss kann beantragt werden, wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen und Sie noch einen Restanspruch auf ALG I von 150 Tagen haben. Dabei ist es ausreichend, wenn Sie sich lediglich einen Tag arbeitslos melden, also mindestens einen Tag grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
Die Aushändigung / Genehmigung Ihres Antrages auf Gründungszuschuss muss vor dem Ablauf der 150-Tage-Frist durch die Arbeitsagentur erfolgen. Die erste Phase der Förderung wird für sechs Monate geleistet. In dieser Zeit bekommt der Gründer einen Betrag in Höhe des Arbeitslosengeld 1 plus 300 Euro. Dieses Geld plus soll zum Lebensunterhalt und zur sozialen Absicherung zum Beispiel bei der Krankenversicherung dienen.
Sofern das Gründungsvorhaben erfolgreich verläuft, kann nach dem ersten halben Jahr die zweite Phase beantragt werden. Dann zahlt die Arbeitsagentur noch einmal neun Monate lang 300 Euro.
Wichtig für Gründer ist umso mehr ein plausibler Businessplan, das betrifft vor allem die Analyse des Marktumfeldes und die Tragfähigkeit der Geschäftsidee.
Zur Beantragung vom Gründungszuschuss ist die Tragfähigkeit der Existenzgründung gegenüber der Arbeitsagentur nachzuweisen, sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darzulegen.
Grundsätzlich gilt:
Die selbständige Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden. Dieses Kriterium ist immer dann erfüllt, wenn mehr als 15 Stunden in der Woche dieser Tätigkeit nachgegangen wird.
Gründungszuschuss kann bei jeder Form der Existenzgründung beantragt werden. Die Rechtsform des Unternehmens spielt eine untergeordnete Rolle. Egal ob Sie ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft gründen. Bei Kapitalgesellschaften muss jedoch folgende Voraussetzung erfüllt sein:
Der Gründer ist in der betreffenden Gesellschaft unternehmerisch tätig und ihm gehören mindestens 50% der Unternehmensanteile, oder er muss eine Sperrminorität per Gesellschaftsvertrag besitzen (unabhängig von den Unternehmensanteilen).
Der Gründer sollte jedoch mindestens 25% Unternehmensanteile besitzen, da andernfalls die Gefahr besteht mit anderen rechtlichen Bestimmungen zu kollidieren.
Die Förderung durch den Gründungszuschuss ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung einer vorangegangenen Existenzgründung noch keine 24 Monate vergangen sind. Ab einem Alter von 65 Jahren hat ein Gründer keinen Anspruch mehr auf den Gründungszuschuss.
Achtung:
Seit dem 28. Dezember 2011 ist der Gründungszuschuss bei allen Neuanträgen nur noch eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
